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2 Betriebssicherheit Betriebsanleitung SIPLACE H F-Serie 2.10 Verriegeln d es Automaten und Anbringen von Warnsc hildern Softwareversion SR.50x. xx Ausgabe 01/2006 D E 88 Gespei cherte Ener gien in der Druck luftversorgu…

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Betriebsanleitung SIPLACE HF-Serie 2 Betriebssicherheit
Softwareversion SR.50x.xx Ausgabe 01/2006 DE 2.10 Verriegeln des Automaten und Anbringen von Warnschildern
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Abb. 2.10 - 2 Motorschutzschalter verriegeln
2
Alternativ: Anbringen von Warnschildern
Ist es möglich, die Maschine mit einem Schloss zu verriegeln, so muss dies durchgeführt
werden. Es gibt allerdings Situationen, bei denen zum Freischalten der Energie kein
Schloss angebracht werden kann. In diesen Fällen müssen Warnschilder an den freige-
schalteten Maschinen angebracht werden, um die Mitarbeiter davon zu unterrichten,
dass die Maschine zu Servicezwecken freigeschaltet worden ist. Das Schild muss sicher
befestigt werden, es muss von allen Seiten einsehbar sein und darf nur von demjenigen
entfernt werden, der es angebracht hat. 2
Æ Freisetzen gespeicherter Energie
(A) Schalthebel gegen den Uhrzeigersinn drehen.
(B) Mit dem Schraubendreher Arretierlasche aus dem Schalthebel herausdrücken.
(C) Schalthebel mit Schloss sichern.
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Gespeicherte Energien in der Druckluftversorgung und elektrische Energien in Elektrolytkon-
densatoren müssen durch geeignete Maßnahmen freigesetzt sein. 2
Warten Sie dazu nach dem Abschalten des Automaten die angegebenen Entlade- bzw.
Druckabbauzeiten ab (siehe Abschnitte 2.7
und 2.8), um am Automaten gefahrlos arbei-
ten zu können.
Æ Überprüfen der Verriegelung.
Testen Sie die Verriegelung des Automaten, indem Sie einfach den Start-Taster drücken.
Æ Folgende Schritte sind nötig, um den Automaten wieder betriebsbereit zu machen.
Æ Überprüfen Sie den Arbeitsbereich. Sorgen Sie dafür, dass das autorisierte Personal sämtli-
ches Werkzeug entfernt und alle Sicherheitseinrichtungen wieder in Kraft setzt.
Æ Unterrichten Sie alle betroffenen Mitarbeiter
Æ Informieren Sie alle Arbeiter in dem betreffenden Bereich, dass die Maschine wieder in Be-
trieb genommen wird, ehe Sie auch nur eines der Schlösser bzw. Warnschilder entfernen.
Æ Entfernen der Schlösser/Warnschilder
Æ Jeder dazu autorisierte Mitarbeiter muss sein eigenes Schloss entfernen und unter Ver-
schluss nehmen.
Æ Schalten Sie den Automaten ein und lassen Sie während des Betriebs autorisiertes Personal
überprüfen, ob die Reparaturen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
2.10.3 Testen
Instandhaltungspersonal oder Elektriker dürfen die Schaltungen testen, indem sie diese kurzzeitig
aktivieren, ohne das Verriegelungsverfahren aufzuheben. Dies allerdings nur, wenn keine weite-
ren Personen mehr Arbeiten an der zu testenden Baugruppe ausführen.
Es ist außerordentlich wichtig, dass alle weiteren Starttaster mit dem Warnschild "Nicht in Betrieb
nehmen" gekennzeichnet sind, um so ein unbeabsichtigtes Starten der Anlage in dieser Zeit zu
verhindern.
2.10.4 Verantwortung und Pflichten
Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten des Instandhaltungspersonals und der Elektriker
sicherzustellen, dass dieses Verfahren eingehalten wird.
Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten des unmittelbar Vorgesetzten des Instandhaltungs-
personal und der Elektriker, sein Personal in dieses Verfahren einzuweisen.
Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten, unter Einbeziehung
des Sicherheitskommittees, der Gesundheitsbehörden (Health Service Department) und den
Managern der verschiedensten Abteilungen und Vizepräsidenten das Verfahren zum Verrie-
geln und Kennzeichnen der Verriegelung der Automaten zu regeln.
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2.10.5 Schulung
Mitarbeitertraining
Die Sicherheitsregeln legen fest, dass jeder Mitarbeiter geschult werden muss, nicht jeder
Mitarbeiter aber der gleichen Gefahrenklasse ausgesetzt ist. Deshalb sind umfangreiche
Schulungsmaßnahmen nicht für jeden einzelnen erforderlich.
Um festzulegen, wieviel Schulung ein Mitarbeiter benötigt, werden die Mitarbeiter in drei Ka-
tegorien mit eigenem Schulungsniveau unterteilt.
Autorisierte Mitarbeiter.
Diese Personen installieren die Schlösser und Warnschilder und führen auch die Instandhal-
tungs- und Servicearbeiten durch. Sie müssen deshalb am meisten über Energieregelung
wissen. Zunächst müssen sie alle Energiequellen erkennen und messen können. Autorisierte
Mitarbeiter müssen auch in der Lage sein, Energiequellen zu finden, die nicht auf den ersten
Blick als solche zu erkennen sind, wie auf den Gebieten der Elektrik, Mechanik, Hydraulik,
Pneumatik, Chemie, Thermik und Gravitation. Sobald diese Mitarbeiter all diese Energiequel-
len erkennen können, müssen sie geschult werden, die Energie freizuschalten, zu regeln und
gefahrlos freizusetzen.
Betroffene Mitarbeiter
Dabei handelt es sich um Mitarbeiter, die jene Maschinen oder Baugruppen bedienen, die
deaktiviert werden sollen. Dazu zählen auch Mitarbeiter, die in einem Bereich arbeiten, des-
sen Anlagen verriegelt werden müssen bzw. diese Verriegelung gekennzeichnet werden
muss. Diesen Mitarbeitern muss das Wesen des Energieregelungsprograms klar gemacht
werden. Sie müssen wissen, warum dieses Verriegelungs-/Kennzeichnungsverfahren so
wichtig ist, wie die Schlösser und Warnschilder aussehen und warum sie diese nicht entfer-
nen dürfen.
Alle anderen Personen
Wie der Name schon sagt fallen darunter all jene Mitarbeiter, die nicht autorisiert bzw. die
nicht von diesem Verfahren betroffen sind. Dazu gehören Büropersonal, Manager und höhe-
res Management. Auch wenn dieser Personenkreis keinen direkten Bezug zu den Anlagen
hat, die verriegelt werden müssen bzw. deren Verriegelung gekennzeichnet werden muss, ist
ein gewisses Maß an Schulung angebracht.
Um das Verriegelungs-/Kennzeichnungsverfahren zu analysieren, wird die mit Sicherheitsfra-
gen betraute Abteilung in regelmäßigen Abständen Inspektionen durchführen. Im Rahmen
dieser Inspektion wird die Sicherheitsabteilung dokumentieren, ob alle Aspekte des Verfah-
rens befolgt werden. Je nach Lage der Dinge wird die Sicherheitsabteilung das Verfahren for-
mal überprüfen oder eine erneute Schulung zum Verfahren veranlassen.
2.10.6 Überprüfung
Dieses Verfahren wird je nach Sachlage überprüft und geändert, mindestens aber einmal pro
Jahr.