Ersa HF3_20 操作说明.pdf - 第545页

8 94160 - deutsch _BA 06.07 .2005 D E U T S C H 1.4 Umgang mit Kältemittel Beim Umgang mit Kältemittel sind die gesetzlichen V orschriften und Richtlinien zu befolgen. Nur sachkundiges Personal darf solche Arbeiten durch…

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1.3 Sicherheitshinweise
Für die Installation, den Betrieb und Wartung des Kühlaggregates müssen folgende
Vorschriften und Sicherheitshinweise befolgt werden:
Arbeiten an dem Kühlaggregat dürfen nur von sachkundigem Personal ausgeführt
werden
Es sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten
Beim Heben und Absetzen des Kühlaggregates nicht unter der Last stehen, außerhalb
des Gefahrenbereichs bleiben.
Zur Vermeidung der Kippgefahr ist das Kühlaggregat zu sichern
Die Sicherheitseinrichtungen sind nicht außerkraft zu setzen
Beim elektrotechnischen Anschluss des Kühlaggregates sind die entsprechenden VDE,
EN- bzw. IEC-Normen einzuhalten. Darüberhinaus sind die technischen
Anschlussbedingungen der elektrischen Versorgungsunternehmen zu beachten
Bei Arbeiten an dem Kühlaggregat ist dieser immer spannungsfrei zu schalten
Nationale Vorschriften des Aufstellungslandes müssen beachtet werden
Der geschlossene Kältemittelkreislauf enthält Kältemittel und Kältemaschinenöl. Diese
müssen bei Service und Außerbetriebnahme fachgerecht entsorgt werden (Umwelt)
Die Kühlwasserzusätze wirken ätzend auf Haut und Augen. Bei Arbeiten mit
Kühlwasserzusätzen Schutzbrille und Schutzhandschuhe tragen. Hinweise auf den
Produktverpackungen beachten.
Bei Arbeiten am Kältemittelkreislauf ist die persönliche Schutzausrüstung zu
beachten.
Das Kühlaggregat ist ausschließlich zum Kühlen von Wasser nach vorgegebener
Spezifikation zu verwenden
Auf Materialverträglichkeit im gesamten Wasserkreislauf ist zu achten
Wasser muss frei von kalkabscheidenden und korrosiven Bestandteilen sein!
Das im Kühlkreislauf verwendete Wasser hat mindestens den in der Trinkwasserverordnung
geltenden Werten zu entsprechen. Bei deionisiertem Wasser sind konstruktive Maßnahmen
notwendig.
In Anlehnung an die Trinkwasserverordnung werden als Grenzwerte empfohlen:
- Elektrische Leitfähigkeit: <2500 µS bei 20 °C
- Wasserstoffkonzentrat: 7 ... 9 (ph-Wert) bei 20 °C
- Chlorid: < 250 mg/l
- Gesamthärte: < 30 °dH
- Koloniezahl: < 100 ml bei 22 °C
1. Zu Ihrer Sicherheit
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1.4 Umgang mit Kältemittel
Beim Umgang mit Kältemittel sind die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien zu
befolgen. Nur sachkundiges Personal darf solche Arbeiten durchführen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von nicht mehr verwendbarem
Kältemittel und Anlagenteilen obliegt dem Betreiber des Kühlaggregates.
1.5 Sicherheitstechnische Anforderungen
an das Betreiben von Kühlaggregaten innerhalb der Europäischen Union
Die nachfolgenden Hinweise gelten für Kühlaggregate mit geschlossenem Kältemittelkreislauf,
die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft betrieben werden. Ggf. gelten in einigen
Mitgliedsstaaten weitergehende Forderungen, z.B. aus umweltpolitischen Gründen.
In den Kühlaggregaten sind Komponenten eingebaut, deren Betriebsdrücke die Anwendung der
Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG und der EN 378 (Teil 1 - 4, Stand September 2000) erfordern.
Neben den Forderungen an Auslegung, Ausrüstung und Prüfungen deshlaggregates vor der
Auslieferung hat auch der Betreiber derartiger Anlagen entsprechend der Norm EN 378 bzw.
weiterer nationaler Vorschriften auferlegte Pflichten. Diese betreffen Aufstellung, Betrieb und
Wiederholungsprüfung von Kühlaggregaten.
1.5.1 Aufstellung
Bei Aufstellung des Kühlaggregates in Unter- oder Obergeschossen eines Gebäudes ohne
ausreichende Notausgänge sind gemäß EN 378 Forderungen an den Aufstellungsort für den
Schutz von Personen vorgegeben.
In Bezug auf die vorhandene Kältemittelfüllmenge des Kühlaggregates darf das Raumvolumen
nicht unterschritten werden.
Kältemittel
R134a
WKS 40.02-NE 9
Notwendige Mindestraumgrößen in [m³] für die Aufstellung von Kühlaggregate in Abhängigkeit
des eingesetzten Kältemittels.
Dadurch ist gewährleistet das ein Kältemittelaustritt (Leckage) im Havariefall und somit eine
Sauerstoffverdrängung keine gesundheitliche Auswirkung auf Personen hat.
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1.5.2 Betrieb
Der Eigentümer bzw. der Betreiber des Kühlaggregates ist verpflichtet,
Maßnahmen für Notfälle (Unfälle und Störungen) festzulegen. Unter Beachtung der
vorliegenden Betriebsanleitung muß der Betreiber eine Kurzanweisung erstellen und seinen
Mitarbeitern bekannt geben.
Die Kurzanweisung ist in unmittelbarer Nähe des Kühlaggregates deutlich lesbar
anzubringen.
Siehe Muster Kurzanweisung
Der Eigentümer bzw. Betreiber ist verpflichtet für das Kühlaggregat ein
Anlagenprotokoll zu führen.
Das Anlagenprotokoll muß entweder in der Nähe des Kühlaggregates bereitgehalten werden,
oder bei Speicherung der Angaben auf einem Computer des Eigentümers oder Betreibers, muß
ein Ausdruck bei dem Kühlaggregat aufbewahrt werden. Es ist sicherzustellen, dass die
Angaben einem Sachkundigen bei Reparaturen und Wiederholungsprüfungen zugänglich sind.
Siehe Muster Anlagenprotokoll
1.5.3 Wiederholungsprüfung
Auf Grundlage der EN 378 sind zur Einhaltung von Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheit für die Kühlaggregate regelmäßige Prüfungen ( Wiederholungsprüfungen) durch
befähigte Personen vorgeschrieben.
Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung ist der Betreiber verantwortlich.
(Siehe Kapitel Wiederholungspfung).
1.6 Verwendungszweck des Kühlaggregates
Das hier beschriebene Kühlaggregat ist ausschließlich zur Kühlung von Wasser in den
angegebenen Temperatureinsatzgrenzen konzipiert.
1. Zu Ihrer Sicherheit